Nach dem Inkrafttreten des neuen UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) können Gewährleistungsklauseln nun definitiv abgemahnt werden. Wir nennen Ihnen einige unzulässige Klauseln, die das Gewährleistungsrecht des Kunden betreffen und abmahnfähig sind:
- Einwöchige Ausschlussfrist: Offensichtliche Mängel sollen binnen einer Woche nach Erhalt der Ware, nicht erkennbare Mängel binnen einer Woche nach deren Entdeckung gemeldet werden, ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt bzw. wird diese akzeptiert. Dies ist unzulässig, da der Kunde den Postweg einkalkulieren muss und ihm somit weniger als eine Woche Zeit zur Verfügung steht.
- Originalverpackung als Voraussetzung für eine Nacherfüllung: Die Klausel schränkt die Rechte des Käufers zu dessen Nachteil ein und ist daher unwirksam.
- Entfall der Mängelansprüche wenn Mangel nicht unverzüglich und insbesondere auf Verlangen nicht vom Kunden belegt wird: Die Klausel schränkt ebenfalls die Rechte des Käufers zu dessen Nachteil ein und ist daher unwirksam.
- Ausschluss der Transportgefahr: Die Transportgefahr wird eindeutig dem Händler auferlegt.
- Unverzügliche Mängelanzeige: Dies ist ungültig sofern nicht zwischen offensichtlichen und nicht offensichtlichen Mängeln unterschieden wird.







