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Online-Bonitätsprüfung rechtlich bedenklich

Dienstag, 24. November 2009 verfasst von Alexander Schell

Eine automatisierte Online-Bonitätsprüfung und damit eine einhergehende Datenweitergabe ohne Einwilligung fällt nur unter den § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG wenn es der Wahrung der Interessen des Online-Händlers dient. Dies trifft zu wenn der Händler ausschließlich eine einzige Zahlungsart anbietet, bei der er in Vorleistung treten muss, wie es bei Zahlung per Rechnung der Fall ist.

Werden darüberhinaus noch weitere Zahlungsmöglichkeiten angeboten, ist der Händler verpflichtet vor der Bonitätsprüfung eine klare Einverständniserklärung einzuholen (z.B. per Opt-in). Eine weitere Hürde unseres Rechtsstaates denken Sie? Nicht unbedingt. Die Zahlung auf Rechnung ist immer noch möglich, der Kunde muss nur ein Häkchen setzen, wenn er per Rechnung zahlen möchte. Ein kleines “Opfer” für den Kunden, wenn der Händler im Gegenzug das gesamte Risiko auf sich nimmt.

Positiver Nebeneffekt für den Händler: Die Rechnungszahlung wird “erschwert” und mehr Kunden werden dazu bewogen die alternativen Zahlungsmethoden zu nutzen. Negativer Effekt: Es drohen weitere Abmahnwellen mit Strafen bis zu 300.000 Euro oder mehr, in Einzelfällen kann der Entzug der Gewerbeerlaubnis oder im Schwerstfall auch Freiheitsstrafe die Folge sein.