Artikel-Schlagworte: „Abmahnung“

Online-Bonitätsprüfung rechtlich bedenklich

Dienstag, 24. November 2009 verfasst von Alexander Schell

Eine automatisierte Online-Bonitätsprüfung und damit eine einhergehende Datenweitergabe ohne Einwilligung fällt nur unter den § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG wenn es der Wahrung der Interessen des Online-Händlers dient. Dies trifft zu wenn der Händler ausschließlich eine einzige Zahlungsart anbietet, bei der er in Vorleistung treten muss, wie es bei Zahlung per Rechnung der Fall ist.

Werden darüberhinaus noch weitere Zahlungsmöglichkeiten angeboten, ist der Händler verpflichtet vor der Bonitätsprüfung eine klare Einverständniserklärung einzuholen (z.B. per Opt-in). Eine weitere Hürde unseres Rechtsstaates denken Sie? Nicht unbedingt. Die Zahlung auf Rechnung ist immer noch möglich, der Kunde muss nur ein Häkchen setzen, wenn er per Rechnung zahlen möchte. Ein kleines “Opfer” für den Kunden, wenn der Händler im Gegenzug das gesamte Risiko auf sich nimmt.

Positiver Nebeneffekt für den Händler: Die Rechnungszahlung wird “erschwert” und mehr Kunden werden dazu bewogen die alternativen Zahlungsmethoden zu nutzen. Negativer Effekt: Es drohen weitere Abmahnwellen mit Strafen bis zu 300.000 Euro oder mehr, in Einzelfällen kann der Entzug der Gewerbeerlaubnis oder im Schwerstfall auch Freiheitsstrafe die Folge sein.

Abmahngefährdete Klauseln in Ihren AGB

Dienstag, 13. Oktober 2009 verfasst von Alexander Schell

Nach dem Inkrafttreten des neuen UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) können Gewährleistungsklauseln nun definitiv abgemahnt werden. Wir nennen Ihnen einige unzulässige Klauseln, die das Gewährleistungsrecht des Kunden betreffen und abmahnfähig sind:

  • Einwöchige Ausschlussfrist: Offensichtliche Mängel sollen binnen einer Woche nach Erhalt der Ware, nicht erkennbare Mängel binnen einer Woche nach deren Entdeckung gemeldet werden, ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt bzw. wird diese akzeptiert. Dies ist unzulässig, da der Kunde den Postweg einkalkulieren muss und ihm somit weniger als eine Woche Zeit zur Verfügung steht.
  • Originalverpackung als Voraussetzung für eine Nacherfüllung: Die Klausel schränkt die Rechte des Käufers zu dessen Nachteil ein und ist daher unwirksam.
  • Entfall der Mängelansprüche wenn Mangel nicht unverzüglich und insbesondere auf Verlangen nicht vom Kunden belegt wird: Die Klausel schränkt ebenfalls die Rechte des Käufers zu dessen Nachteil ein und ist daher unwirksam.
  • Ausschluss der Transportgefahr: Die Transportgefahr wird eindeutig dem Händler auferlegt.
  • Unverzügliche Mängelanzeige: Dies ist ungültig sofern nicht zwischen offensichtlichen und nicht offensichtlichen Mängeln unterschieden wird.