Archiv für die Kategorie „Internet-Recht & Sicherheit“

Preissuchmaschinen haben PrioritÀt vor Online-Shops

Dienstag, 16. MĂ€rz 2010 verfasst von Alexander Schell
Preissuchmaschinen und Online-Shops mĂŒssen gleiche Preise ausweisen

Preissuchmaschinen und Online-Shops mĂŒssen gleiche Preise ausweisen

In einem aktuellen Urteil entschied der BGH, dass Benutzer von Preissuchmaschinen die “höchstmögliche AktualitĂ€t” bei den Ergebnissen erwarten und somit die Preise in den Preissuchmaschinen mit denen im Online-Shop ĂŒbereinstimmen mĂŒssen. Da die Preise in den Suchmaschinen oftmals erst Stunden spĂ€ter aktualisiert werden, mĂŒssen sich Online-Shops am Änderungszeitpunkt der Suchmaschinen orientieren und dĂŒrfen die PreisĂ€nderungen nicht direkt veröffentlichen.

Im vorliegenden Fall war ein Produkt in der Preissuchmaschine gĂŒnstiger ausgezeichnet, als im Online-Shop. Die Folge war, wenig ĂŒberraschend, eine Abmahnung, mit anschließender Gerichtsverhandlung, die zum oben erwĂ€hnten Resultat fĂŒhrte.

Das Urteil befindet sich gerade in der Revision. Sollte es rechtskrĂ€ftig werden, stellt dieses Urteil eine enorme HĂŒrde fĂŒr Shopbetreiber und vor allem Betreiber von Preissuchmaschinen dar. Denn diese mĂŒssten die Preise entweder in Echtzeit anzeigen, was ressourcentechnisch kaum zu bewĂ€ltigen ist, oder aber Shopbetreiber mĂŒssten die PreisĂ€nderungen mit den Aktualisierungszyklen der Preissuchmaschinen abstimmen.

Wie das bei zahlreichen Preissuchmaschinen gleichzeitig funktionieren soll ist fraglich. Vielleicht haben die Richter darauf eine Antwort.

Vorratsdatenspeicherung vom Bundesverfassungsgericht gestoppt

Mittwoch, 3. MĂ€rz 2010 verfasst von Alexander Schell
Vorratsdatenspeicherung ist rechtswidrig

Vorratsdatenspeicherung ist rechtswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig ist. Die bisher erhobenen Daten sind auf Anweisung der Richter unverzĂŒglich zu löschen.

Im aktuellen Gesetz fehlen klare Regelungen bezĂŒglich der Datensicherheit und der Verwendung der erhobenen Daten. Des Weiteren ist das Gesetz nicht transparent genug. Ebenso unklar sind derzeit die Folgen bei einer Rechtsverletzung im Umgang mit den erhobenen Daten.

GrundsĂ€tzlich ist eine Speicherung der Telekommunikationsdaten möglich, allerdings nur bei einem dringenden Tatverdacht im besonders schweren Fall. Die Daten dĂŒrfen nur unter höchsten Sicherheitskriterien und unter Überwachung durch einen Beauftragten des Datenschutzbundes gespeichert werden.

Facebook erhĂ€lt Patent fĂŒr individuelle Newsfeeds

Freitag, 26. Februar 2010 verfasst von Alexander Schell
Newsfeeds werden außerhalb Europas bald richtig teuer

Newsfeeds werden außerhalb Europas bald richtig teuer

Das US-Patentamt spricht Facebook das Patent #7,669,123 zu. Hier der Originaltext:

“A method for displaying a news feed in a social network environment is described. The method includes generating news items regarding activities associated with a user of a social network environment and attaching an informational link associated with at least one of the activities, to at least one of the news items, as well as limiting access to the news items to a predetermined set of viewers and assigning an order to the news items. The method further may further include displaying the news items in the assigned order to at least one viewing user of the predetermined set of viewers and dynamically limiting the number of news items displayed.”

Kurz zusammengefasst: Der Text beschreibt die Funktionsweise eines Newsfeeds in einem Social Network beschrieben, mitsamt seiner viralen Verbreitung durch Links und Zuordnung zu Usern. Facebook nennt diesen Feed “Activityfeed”.

Wenn Facebok sich dazu entscheidet sein Patent geltend zu machen, hat die Entscheidung des US-Patentamtes gravierende Auswirkungen auf das gesamte Web 2.0 und alle Social Networks. Diese mĂŒssten dann die Newsfeed-Funktion entfernen oder izenzieren. Europa ist von dieser Regelung ausgeschlossen, denn hier gelten solche Softwarepatente zum GlĂŒck nicht.

Bestellt eine Privatperson oder ein Unternehmer?

Mittwoch, 10. Februar 2010 verfasst von Alexander Schell
Das Widerrufsrecht gilt nur fĂŒr Privatpersonen

Das Widerrufsrecht gilt nur fĂŒr Privatpersonen

Warum diese Frage fĂŒr ein eCommerce-Unternehmen so wichtig ist? Vor allem wegen des Widerrufsrechts.

Einer Privatperson steht innerhalb von zwei Wochen bzw. einem Monat nach Vertragsabschluss und einer Widerrufsbelehrung ein Widerrufsrecht zu, nach welchem die Person vom Kaufvertrag ohne Angabe von GrĂŒnden zurĂŒcktreten kann. Einem gewerblichen Kunden steht dieses Recht nicht zu.

Somit ist es fĂŒr den Shopbetreiber gĂŒnstiger, wenn ein Unternehmer bestellt. Dadurch entfĂ€llt das Risiko einer Retoure, bei der unter UmstĂ€nden zusĂ€tzliche Kosten entstehen können. Besonders schwer fĂ€llt die EinschĂ€tzung, wenn ein Kunde ein Produkt bestellt, das sowohl gewerblich als auch privat eingesetzt werden kann.

Im Zweifelsfall wÀre die einfachste Lösung festzustellen, ob die Bestellung an eine Firmenadresse geschickt wird oder nicht. Leider ist dies rechtlich nicht ganz eindeutig. Eine Lieferung an die Firmenadresse garantiert nicht unbedingt eine gewerbliche Verwendung des bestellten Produktes und laut einem aktuellen Gerichtsurteil bestellt im Zweifel immer eine Privatperson. Wie löst man also das Problem?

Man fragt ganz einfach den Kunden wÀhrend des Bestellprozesses, ob er als Gewerbetreibender oder als Privatperson bestellt. Somit erspart man sich MissverstÀndnisse, teure Prozesse und unzufriedene Kunden.

Whitepaper zum rechtssicheren Onlineshop

Mittwoch, 3. Februar 2010 verfasst von Alexander Schell
Kostenloses Whitepaper von Trusted Shops

Kostenloses Whitepaper von Trusted Shops

Das begehrte Whitepaper „In 10 Schritten zum rechtssicheren Onlineshop“ von Dr. Carsten Föhlisch (Justiziar bei Trusted Shops) steht nun in einer aktualisierten Form zur VerfĂŒgung.

Shopbetreiber erhalten hier zahlreiche Informationen und Musterformulierungen zu den Themen AGB-Gestaltung, Vertragsschluss, Widerrufsrecht und Zahlungsabwicklung.

Neben zahlreichen Neuerungen aufgrund aktueller Gerichtsentscheidungen liegt dem 27-seitigen Whitepaper eine Checkliste fĂŒr Onlineshops bei. Mit deren Hilfe können Shopbetreiber ihren Shop Punkt fĂŒr Punkt auf Rechtssicherheit prĂŒfen.

Das Whitepaper „In 10 Schritten zum rechtssicheren Onlineshop“ kann kostenlos bei Trusted Shops heruntergeladen werden.

Achtung vor Black-Hat-SEO

Dienstag, 2. Februar 2010 verfasst von Alexander Schell
GefÀhrliches Black-Hat-SEO

GefÀhrliches Black-Hat-SEO

Suchmaschinenoptimierung (Search Engine Optimiziation, kurz SEO) ist heutzutage in aller Munde, da man im Internet kaum aufzufinden ist, wenn die Seite nicht optimal bei Google positioniert ist. Eine Optimierung der InternetprÀsenz nach den von Google zugestandenen Methoden nennt man White-Hat-SEO. Was genau ist aber nun Black-Hat-SEO? (ErklÀrung: White-, Black-, und Grey-Hat bei Wikipedia)

Black-Hat-SEO ist eine Form der Suchmaschinenoptimierung, bei der die Richtlinien der Suchmaschinen bewusst verletzt werden. Beispiele dafĂŒr sind Cloaking, Doorway-Pages, Keyword-Stuffing (Seite mit SchlĂŒsselwörtern “vollstopfen”), Hidden-Text sowie massiver Linkkauf- oder Linktausch. Aber warum sollte jemand diese Methoden anwenden, bei der man Gefahr lĂ€uft, von Google abgemahnt oder sogar aus dem Index ausgeschlossen zu werden? NatĂŒrlich um anderen Schaden zuzufĂŒgen.

Je bekannter, einflussreicher, mĂ€chtiger oder unbeliebter ein Unternehmen wird, desto höher ist die Gefahr einer Black-Hat-SEO-Attacke. Mittlerweile tobt ein richtiger SEO-Krieg im World Wide Web. Dienstleister oder Hacker werden fĂŒr gezielte Attacken gegen Konkurrenten oder Feinde engagiert. Diese tĂ€tigen LinkkĂ€ufe im Namen des “Zielobjekts” hacken dessen Website und implementieren Black-Hat-SEO-Maßnahmen, leiten ĂŒbermĂ€ĂŸigen Traffic auf die Zielwebsite, lassen Klickbots auf deren SEM-Anzeigen laufen und generieren somit Kosten, oder sie zerstören die Online-Reputation des “Zielobjekts” durch falsche EintrĂ€ge in Foren, Blogs und Social Networks.

Die beste Möglichkeit sich davor zu schĂŒtzen ist Aufmerksamkeit. Überwachen Sie Ihre Internet-AktivitĂ€ten und gehen Sie AuffĂ€lligkeiten nach. Idealerweise beauftragen Sie professionelle Unternehmen fĂŒr Ihre SEO, SEM und Ihr Reputations-Management. Diese ĂŒbernehmen fĂŒr gewöhnlich auch die Analyse, ĂŒberwachen die entsprechenden AktivitĂ€ten und helfen Ihnen bei der Abwehr von Attacken.

Online-BonitĂ€tsprĂŒfung rechtlich bedenklich

Dienstag, 24. November 2009 verfasst von Alexander Schell

Eine automatisierte Online-BonitĂ€tsprĂŒfung und damit eine einhergehende Datenweitergabe ohne Einwilligung fĂ€llt nur unter den § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG wenn es der Wahrung der Interessen des Online-HĂ€ndlers dient. Dies trifft zu wenn der HĂ€ndler ausschließlich eine einzige Zahlungsart anbietet, bei der er in Vorleistung treten muss, wie es bei Zahlung per Rechnung der Fall ist.

Werden darĂŒberhinaus noch weitere Zahlungsmöglichkeiten angeboten, ist der HĂ€ndler verpflichtet vor der BonitĂ€tsprĂŒfung eine klare EinverstĂ€ndniserklĂ€rung einzuholen (z.B. per Opt-in). Eine weitere HĂŒrde unseres Rechtsstaates denken Sie? Nicht unbedingt. Die Zahlung auf Rechnung ist immer noch möglich, der Kunde muss nur ein HĂ€kchen setzen, wenn er per Rechnung zahlen möchte. Ein kleines “Opfer” fĂŒr den Kunden, wenn der HĂ€ndler im Gegenzug das gesamte Risiko auf sich nimmt.

Positiver Nebeneffekt fĂŒr den HĂ€ndler: Die Rechnungszahlung wird “erschwert” und mehr Kunden werden dazu bewogen die alternativen Zahlungsmethoden zu nutzen. Negativer Effekt: Es drohen weitere Abmahnwellen mit Strafen bis zu 300.000 Euro oder mehr, in EinzelfĂ€llen kann der Entzug der Gewerbeerlaubnis oder im Schwerstfall auch Freiheitsstrafe die Folge sein.

MĂŒssen Cookies bald genehmigt werden

Mittwoch, 18. November 2009 verfasst von Alexander Schell

Die EU denkt ĂŒber eine VerschĂ€rfung der Datenschutzrichtlinien in Bezug auf Cookies (Textdateien, die auf dem Computer des Benutzers angelegt werden um Informationen zu speichern) nach. Demnach dĂŒrfen Seitenbetreiber nur dann ein Cookie setzen, “wenn der Benutzer klare und verstĂ€ndliche Informationen erhalten und seine Zustimmung gegeben hat”. Laut Meinung vieler Online-Medien wĂ€re es eine Katastrophe und  eine erhebliche Behinderung fĂŒr die gesamte Online-Wirtschaft.

Im eCommerce werden Cookies beispielsweise fĂŒr einen anonymen und bequemen Einkauf verwendet (Session-Cookies). Zudem nutzen viele Dienste die Cookies fĂŒr die “Angemeldet bleiben”-Funktionen indem sie fĂŒr den Zugang benötigte Daten in Cookies auslagern. Die Werbebranche nutzt Cookies um anonyme Benutzerdaten zu sammeln, z.B. kann ein Cookie informationen enthalten ob ein bestimmter Banner schon einmal angezeigt wurde.

Wie man sich vorstellen kann, wĂŒrde es der europĂ€ischen Internetwirtschaft enorm erschwert werden eBusiness zu betreiben. Von den Nachteilen gegenĂŒber nicht-europĂ€ischen LĂ€ndern ganz zu schweigen. Einen Ausnahmefall sieht die Regelung allerdings vor: Wenn das Cookie “unbedingt erforderlich” ist, darf es auch weiterhin direkt auf dem Computer des Surfers abgelegt werden.

Eine Regelung welche Zulasten der (bereits jetzt ĂŒberlasteten) Gerichte geht, zumal die Verordnung natĂŒrlich auch ins nationale Recht aller EU-Mitglieder umgesetzt werden muss. Das erklĂ€rte Ziel mit dieser Verordnung die Verbreitung von Schadsoftware einzudĂ€mmen wird damit definitiv nicht erreicht, denn dazu ist die Cookie-Technik bei weitem zu primitiv.

Die FĂ€lle von dubiosen PlĂ€nen, GesetzesentwĂŒrfen und Restriktionen seitens der Politik (national und paneuropĂ€isch) hĂ€ufen sich immer mehr. Der gesamten Internet-Branche wĂ€re es zu wĂŒnschen, wenn die Politiker mehr Kompetenz in Sachen Internet vorweisen wĂŒrden oder sich zumindest halbwegs kompetenter Beratung bedienten.

Externe Links richtig setzen (Teil 2)

Donnerstag, 15. Oktober 2009 verfasst von Alexander Schell

Im ersten Teil unserer Miniserie zum Thema “Externe Links richtig setzen” haben wir uns mit dem Disclaimer (Haftungsausschluss) auseinandergesetzt. Nun möchten wir Ihnen aufzeigen wie Sie externe Links richtig setzen und rechtliche Risiken minimieren können.

  • PrĂŒfen Sie jeden Link umfassend und nach bestem Wissen und Gewissen bevor Sie ihn bereitstellen. Notieren Sie sich den Zeitpunkt der PrĂŒfung und vermerken Sie dies bei dem entsprechenden Link auf der Website oder auf einem separaten Aufschrieb.
  • Vermeiden Sie es Seiten zu verlinken, die den Anschein illegaler AktivitĂ€ten erwecken. Dies gilt fĂŒr frei (ohne verifizierte AltersprĂŒfung) zugĂ€ngliche Seiten mit pornografischen oder jugendgefĂ€hrdenden Inhalten, Seiten mit gewaltverherrlichenden oder rassistischen Inhalten und Inhalten die volksverhetzender oder krimineller Natur sind.
  • Verlinken Sie ohne ausdrĂŒckliche Genehmigung des Betreibers keine Inhalte in einem Frame. Damit machen Sie sich die Inhalte nicht nur in besonderer Weise zu eigen und können dafĂŒr belangt werden, Sie verstoßen möglicherweise zusĂ€tzlich gegen Rechte des Betreibers der verlinkten Seite.
  • Sollten Sie einen Hinweis auf rechtswidrige Inhalte oder VorgĂ€nge auf einer von Ihnen verlinkten Seite erhalten sind Sie dazu verpflichtet den entsprechenden Hinweisen nach zu gehen und den Link gegebenenfalls zu entfernen.

Haben Sie weitere Fragen bezĂŒglich dieses Themas können Sie uns durch nebenstehende Mittel jederzeit erreichen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Externe Links richtig setzen (Teil 1)

Mittwoch, 14. Oktober 2009 verfasst von Alexander Schell

Jeder, der schonmal eine Website erstellt hat oder eine Website betreut kennt ihn: den Disclaimer (hinlÀnglich auch als Haftungsauschluss bekannt). Es gibt viele Vorlagen dazu, hier die meistverwendete:

“Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man die Inhalte verlinkter Seiten ggf. mitzuverantworten hat. Dies kann, so das LG, nur durch eine ausdrĂŒckliche Distanzierung jener Inhalte verhindert werden. Die Mustermann GmbH erklĂ€rt hiermit ausdrĂŒcklich, keinerlei Einfluss auf Inhalt und Gestaltung der verlinkten Seiten zu haben. Daher distanziert sich die Mustermann GmbH hiermit ausdrĂŒcklich von den Inhalten aller auf dem Webauftritt von “www.mustermann.de” verlinkten Seiten. Dieser Haftungsausschluss schließt alle Hyperlinks, sowohl dargestellte als auch verborgene, der Domain “www.mustermann.de” ein.”

Nicht nur dass dieses Urteil niemals rechtskrĂ€ftig wurde, ist so ein Disclaimer in keinem Fall ausreichend fĂŒr eine Distanzierung zu den Zielseiten. Ganz im Gegenteil kann dem Seitenbetreiber so ein Disclaimer negativ ausgelegt werden. Der Betreiber rĂ€umt damit die Möglichkeit ein, dass er zumindest geahnt habe, das mindestens ein Link rechtliche Probleme hervorrufen könne. Ganz davon abgesehen: Wer möchte schon auf einer Seite verlinkt sein, auf der sich von den entsprechenden Zielseiten ausdrĂŒcklich distanziert wird.

Im zweiten Teil erlĂ€utern wir Ihnen wie Sie Links richtig setzen und sich vor rechtlich fragwĂŒrdigen Inhalten auf den entsprechenden Zielseiten besser schĂŒtzen können.